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Häusliche
Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson (§ 39 SGB XI)
Die Verhinderungspflege ist eine der Leistungen der Pflegeversicherung.
Falls Sie selbst in eine Pflegestufe eingruppiert sind und Pflegegeldleistungen
empfangen, werden Sie in der Regel von einer Pflegeperson (zum Beispiel
Angehörige, Nachbarn, Bekannte) gepflegt oder versorgt. Falls
diese Person aus irgendwelchen Gründen ausfällt („verhindert
ist“), so stellt die Pflegeversicherung Leistungen bereit,
welche diesen Ausfall kompensieren („Ersatzpflege“).
Die Gründe für die Verhinderung der Pflegeperson können
vielfältig sein: Die Pflegeperson kann zum Beispiel selbst
erkranken, in vielen Fällen ist für die Pflegeperson selbst
eine Krankenhausbehandlung erforderlich. Sie kann aber auch in Urlaub
oder auf Dienstreise gehen. Mitunter kommt es auch zu anderen Krisen,
welche die Pflege vorübergehend unmöglich machen. Derartige
Ereignisse berechtigen auch kurzfristig Ihren Anspruch auf Verhinderungspflege.
Für die Zeit der Abwesenheit steht jährlich unabhängig
von der jeweiligen Pflegestufe für maximal vier Wochen ein
Betrag von höchstens 1.470 Euro zur Verfügung, um die
Versorgung durch eine Ersatzpflege, also beispielsweise die Kiez-Pflege
sicherzustellen.
Voraussetzung für die Verhinderungspflege ist, dass die Pflegeperson
den Pflegebedürftigen vor der ersten Verhinderung mindestens
12 Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat.
Falls Sie Fragen zu diesem Thema haben, sprechen Sie uns bitte an.
Gerne beraten wir Sie detailliert und nehmen Kontakt zu Ihrer Pflegeversicherung
auf, um Ihren Anspruch zu prüfen. Dies gilt insbesondere auch
für den Fall, dass Sie selbst Pflegeperson sind und Informationen
zu diesem Thema wünschen. Dabei ist es ratsam, nicht erst auf
eine eigene Erkrankung zu warten, was wohl der schlimmste Fall ist.
Vielmehr räumt das Pflegeversicherungsgesetz allen Menschen,
die im privaten Rahmen oft unter Aufbietung all ihrer Kräfte
ihre Angehörigen oder Bekannten pflegen, mit dem § 39
ausdrücklich die Möglichkeit ein, sich von dieser belastenden
Situation zu erholen, um neue Kräfte zu schöpfen. Der
Pflegeperson wird damit ermöglicht, guten Gewissens Erholungsurlaub
zu machen, weil sie die Pflege durch einen professinellen Pflegedienst
ihres Vertrauens sichergestellt weiss.
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